|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden
und Event- & Freizeitmanagement Erika Hölbling (nachfolgend
Agentur genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen
allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese
ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung
ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
.
2. Vertragsabschluss
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der Auftrag, in
dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie
die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Agentur
sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag eine Woche
nach Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden
gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der
Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwas durch
Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt,
dass sie den Auftrag annimmt.
.
3. Leistung und Honorar
Wenn nicht anders vereinbart wird ca. 1/3 des Honorars bei
Auftragserteilung, ca. 1/3 bei der Präsentation und der
Restbetrag bei Schlussrechnung fällig Alle Leistungen
der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte
Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt
insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle
der Agentur erwachsenen Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten
um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die Agentur
den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen
drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht
und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt
gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem
Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt
der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung
dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten
keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe
und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
.
4. Präsentation
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur
ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal-
und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation
sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält
die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so
bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht
berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu
nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der
Agentur auf Wunsch zurückzustellen. Führt die Präsentation
zu einem Auftrag, so ist das Präsentationshonorar anzurechnen.
.
5. Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Agentur, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten
verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber
bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht
bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen
Geschäftsverbindungen. Diese Verpflichtung gilt auch
nach Beendigung des Vertrages.
.
6. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte etc.), auch
einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur. Der
Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der
Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige
Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen
der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich
und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen
von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich
geschützt sind - des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über
den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht ist - unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur
erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber
eine gesonderte angemessene Vergütung zu (s. Pkt. 3).
.
7. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln
und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und allenfalls
auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür
ein Entgeltanspruch zusteht.
.
8. Genehmigung
Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen
der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen
drei Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe
gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere
die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche
Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen
lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung
nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen
Kosten hat der Kunde zu tragen.
.
9. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings
erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zuständigen
Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens
an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz
aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare
Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern
der Agentur - entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung
des vereinbarten Liefertermins.
.
10. Zahlung
Rechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungseingang ohne
Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen
in der Höhe von 5 Prozent p.a. über der Bankrate
als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung Eigentum der Agentur.
11. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von
drei Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich
geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter
und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht
auf Verbesserungen der Leistung durch die Agentur zu. Schadenersatzansprüche
des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit
der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger
Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter
Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz
der Agentur beruhen.
.
12. Haftung
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der
wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur
vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich
der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine
von der Agentur vorgeschlagene PR-Maßnahme erst dann
freigegeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist,
das mit der Durchführung der PR-Maßnahme verbundene
Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für
Ansprüche, die auf Grund der PR-Maßnahme gegen
den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder
ähnliche Ansprüche Dritter.
.
13. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Agentur und auf
die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages
sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich
österreichisches Recht anzuwenden.
.
14. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar
zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten
wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich
zuständige österreichische Gericht vereinbart.
|